AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 01/2023

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Der Verkauf, die Lieferung, die Vermietung oder sonstige Dienstleistungen durch Philipp Muth (künftig: L2PRO) erfolgt ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen, welche mit Entgegennahme der Ware oder Leistung durch den Kunden (Käufer oder Mieter) als angenommen gelten. Abweichende Vorschriften verpflichten L2PRO nur, wenn diese ausschließlich und schriftlich akzeptiert wurden. Mit Erteilung eines Auftrages an L2PRO auf der Grundlage eines Angebotes gemäß dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung erkennt der Käufer oder Mieter ausdrücklich die ausschließliche Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.

2. Alle Angebote von L2PRO sind freibleibend und unverbindlich. Angebotsschreiben von L2PRO dienen lediglich als Aufforderung an den Kunden, seinerseits ein inhaltlich entsprechendes Angebot zu unterbreiten. Diese Angebote werden erst mit schriftlicher Bestätigung durch L2PRO angenommen. Die zu einem Angebot gehörenden Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstigen Leistungsdaten sind nur annähernd maßgeblich.

3. Die Lieferungen erfolgen für Rechnung und Gefahr des Kunden ab Lager L2PRO. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Lieferung an den Spediteur oder Frachtführer übergeben wird oder zum Zwecke der Versendung das Lager verlässt. Verzögert sich die Lieferung in Folge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft gegenüber dem Kunden auf den Kunden über. Etwaige Rücksendungen von nicht angenommenen Waren erfolgen auf Kosten und Gefahr des Kunden, sofern L2PRO die Rücksendung nicht zu vertreten hat.

4. Rechnungen müssen vom Kunden zur vereinbarten Fälligkeit netto gezahlt werden. L2PRO ist berechtigt, eine Kaution/Vorkasse nach Wahl zu verlangen. L2PRO ist ungeachtet anderweitiger Bestimmungen des Kunden berechtigt, Zahlungen des Kunden auf ältere Schulden, und wenn bereits Kosten und Zinsen entstanden sind, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung zu verrechnen. Zahlungen gelten erst dann als geleistet, wenn L2PRO über den Gegenwert verfügt. Im Falle des Zahlungsverzuges ist L2PRO berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der EZB zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. L2PRO ist berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, wenn der Kunde in schuldhafter Weise entweder seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder in Verzug gerät oder seine Zahlungen einstellt, wenn über sein Vermögen Insolvenzantrag gestellt wird oder wenn der Käufer die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.

5. Unvorhergesehene, von L2PRO nicht zu vertretende Ereignisse, gleichgültig ob bei L2PRO oder einem der Lieferanten, wie z. B. Streik, Aussperrung, Unfallschäden, etc. , berechtigen L2PRO – unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen des Kunden – vom Vertrag zurückzutreten oder den Beginn der Mietzeit bzw. den Liefertermin um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben. Für Kauf: Ist L2PRO nicht in der Lage, dem Käufer die Ware nach einer vom Käufer gesetzten angemessenen Nachfrist zu liefern, so ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag ermächtigt. Zahlt der Käufer nach der zweiten Mahnung den Kaufpreis ganz oder teilweise nicht innerhalb der von L2PRO gesetzten angemessenen Frist, so ist L2PRO zum Rücktritt berechtigt. Wurden die Geräte vom Käufer bereits eingesetzt, so hat L2PRO Anspruch auf Aufwendungsersatz entsprechend des üblichen Mietzinses für die jeweilige Dauer.

6. Tritt der Kunde, ungeachtet des Grundes, vom Vertrag zurück, kann L2PRO Stornierungskosten fordern: (AW = Auftragswert) bis 30 Tage vor Beginn des vereinbarten Leistungszeitraums 50 % des AW, bis 14 Tage vor Beginn des vereinbarten Leistungszeitraums 75 % des AW und ab 10 Tagen vor Beginn des vereinbarten Leistungszeitraums 100% des AW.

II. Vermietbedingungen

1. Der Mieter hat alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, Gebrauch und Erhalt der Mietsache verbunden sind, zu beachten und die Pflege- und Gebrauchsanweisungen des Herstellers und L2PRO’s zu befolgen. Er haftet für alle Schäden an der Mietsache, die während der Mietzeit an den Mietgeräten und an dem Zubehör durch ihn oder Dritte entstehen. Den Schaden des zufälligen Untergangs sowie einer zufälligen Beschädigung trägt der Mieter. Im Falle eines Totalschadens hat der Mieter den Wiederbeschaffungswert des vermieteten Gerätes zu ersetzen. Bei Diebstahl ist ein polizeiliches Protokoll zu erstellen.

2. Auf Wunsch des Mieters kann L2PRO die Mietsache zu Gunsten des Mieters gegen Beschädigung oder Diebstahl versichern, jedoch nicht gegen Schäden und Verlust, welche durch Fahrlässigkeit, Vorsatz oder falsche Benutzung durch den Mieter entstehen. Die Kosten der Versicherung in Höhe von 7 % des Mietzinses werden dem Mieter in Rechnung gestellt.

3. Der Mieter ist verpflichtet, L2PRO etwaige Mängel oder Schäden an den Mietobjekten unverzüglich anzuzeigen. L2PRO ist dann Gelegenheit zu geben, soweit L2PRO den Mangel oder Schaden zu vertreten hat, den Mangel oder Schaden an den Mietgeräten zu beheben oder andere gleichwertige Geräte zur Verfügung zu stellen. Unterlässt der Mieter schuldhaft die Anzeige eines Mangels oder Schadens, verwirkt er seinen Anspruch auf Minderung. Bei Ausfall des Mietobjekts beschränkt sich der Schadensersatz auf den Mietpreis. Der Mieter verpflichtet sich, L2PRO von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die im Zusammenhang mit der Miete von Geräten gegen den Vermieter erhoben werden. Der Freistellungsanspruch L2PRO’s gegen den Mieter umfasst auch die Kosten, die dem Vermieter für die Abwehr von Ansprüchen Dritterentstehen.

4. Der Mieter ist verpflichtet, L2PRO unter Überlassung aller Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die vermieteten Geräte widerrechtlich gepfändet oder in anderer Weise von Dritten in Anspruch genommen werden oder in sonstiger Weise verlustig gehen. Der Mieter trägt die Kosten, die zur Aufhebung derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.

5. Beim Betreiben der Geräte mit zu verwendender Software darf diese nur nach den Bedingungen der Lizenzinhaber benutzt werden. Der Mieter stellt den Vermieter im Falle nicht bedienungsgemäßer Nutzung der Software von allen Schadensersatzansprüchen der Lizenzinhaber frei.

7. Der Mieter hat, soweit nicht anders vereinbart, auf seine Kosten und Gefahr die Mietgeräte nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit unverzüglich an L2PRO zurückzugeben. Bei verspäteter Rückgabe wird der Mietzins entsprechend nachberechnet. Außerdem übernimmt der Mieter erforderlichenfalls die Kosten für Fremdanmietung gleicher Geräte durch L2PRO. Wird die Mietsache nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurück gegeben, hat der Mieter – unbeschadet weiterer Schadensersatzsprüche – für die Zeit der Instandsetzung den vollen Mietzins an L2PRO zu entrichten.

III. Verkaufsbedingungen

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden entstandener Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen Eigentum von L2PRO. Der Käufer verwahrt das Eigentum für L2PRO unentgeltlich. Ware, an der L2PRO das Eigentum zusteht, wird nachfolgend als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, so lange er nicht in Zahlungsverzug ist. Der Käufer verpflichtet sich, die Ware bis zur vollständigen Bezahlung seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (z. B. Versicherung, unerlaubte Handlungen) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an L2PRO ab. L2PRO nimmt diese Abtretung schon jetzt an. L2PRO ermächtigt den Käufer, die an L2PRO abgetretenen Forderungen für Rechnung L2PRO’s in eigenem Namen einzuziehen. L2PRO kann diese Einzugsermächtigung widerrufen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auf Anforderung L2PRO’s wird der Käufer die Abtretung unverzüglich offen legen und die für den Forderungseinzug erforderlichen Auskünfte und Unterlagen unverzüglich an L2PRO herausgeben. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

2. Bei Vorliegen eines Mangels innerhalb der Gewährleistungsfrist nimmt L2PRO bei fristgemäßer Rüge Ersatzlieferung oder Nachbesserung bezüglich der mangelhaften Teile vor. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, soweit es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, und beginnt mit dem Tag der Lieferung. Die Nachbesserung erfolgt bei freier Anlieferung durch den Käufer üblicherweise bei L2PRO. Der Käufer muss den Mangel an der Ware bei Ankunft unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Lieferung schriftlich mitteilen. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zu dem Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch L2PRO bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jegliche Gewährleistungsansprüche gegenüber L2PRO aus. Die vorstehenden Regelungen dieser Vorschrift gelten nicht für Gebrauchtgeräte, die unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert werden. Soweit es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, beträgt die Gewährleistungspflicht 6 Monate. Andere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit der entstandene Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch L2PRO oder seine Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wurde.

IV. Bedingungen für sonstige Dienstleistungen (Design / Planung / Media Content: Audio/Video/Grafik)

1. Ein an L2PRO erteilter Auftrag über entsprechende Dienstleistungen entspricht einem Urheberwerkvertrag. Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werks sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechts und des Urheberrechtsgesetzes.

2. Die Arbeiten (Entwürfe, Zeichnungen, Produkte, Multimedia Content) von L2PRO sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

3. Ohne Zustimmung von L2PRO dürfen die Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen des Werks – ist unzulässig.

4. Die Werke dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrags nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber/Verwerter mit der vollständigen Zahlung des Honorars.

5. Wiederholungsnutzungen (z.B. Nachauflagen) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Projekt) sind kostenpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung von L2PRO.

6. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung von L2PRO. Über den Umfang der Nutzung steht L2PRO ein Auskunftsanspruch zu. L2PRO steht es frei, die im Auftrag gestalteten Medien für eigene Werbezwecke zu verwenden.

V. Schlussbestimmungen

Änderungen der Verträge bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung in einem Vertrag unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Erfüllungsort ist L2PRO – Philipp Muth, 10825 Berlin, Salzburger Str. 4.

Gerichtsstand ist das Amtsgericht Berlin. Bei Leistungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gilt deutsches Recht als vereinbart.